Statuten

Balimage
Verein für Film und Medienkunst

1. Name, Sitz

Unter dem Namen «balimage» besteht, mit Sitz in Basel, im Sinne von Art. 60 ff, ZGB, ein Verein mit ideellen Bestrebungen.

2. Zweck

Der Verein setzt sich zum Ziel, die Bedeutung des Films und der Medien­kunst in der Stadt und Region Basel bewusst zu machen. Der Verein fördert einerseits den Gesprächs- und Informations­aus­tausch unter den hiesigen Film- und Medien­kunst­schaffenden (ideelle Kom­po­nente). Anderer­seits engagiert er sich, die ökonomischen Bedingungen für die Film- und Medienkunstschaffenden zu verbessern (materielle Kom­ponente). Im Be­reich der Lobby­arbeit strebt der Verein an, das Film und Medien­kunst­schaffen bei politischen Instanzen stärker ins Bewusstsein zu heben. Weiter unterstützt und initiiert der Verein auf verschiedenen Ebenen Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit. Der Verein kann zur Realisierung seiner Ziele und durch Aktionen Gelder sammeln. All­fällige Überschüsse kommen dem Vereins­zweck zu.

3. Mitgliedschaft, Ein- und Austritt

Jeder, der sich dem pro­fessionellen Film- und Medien­kunst­schaffen verbunden fühlt, kann Vereins­mitglied werden. Eine Öffnung dieser Regelung ist denkbar und möglich. Die Mitgliedschaft steht allen interessierten Personen offen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahres­beitrages. Der Aus­tritt ist dem Vorstand schriftlich, vor Ablauf des Jahres, mitzuteilen. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen.

5. Generalversammlung

Die General­versammlung wird jährlich, spätestens bis am 30.  Juni abgehalten. Die Traktanden­liste ist den Mitgliedern vier Wochen im Voraus bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder an die General­versammlung sind bis eine Woche vor der GV einzureichen.

6. Vorstand

Für die Erledigung der Geschäfte des Vereins und für die Ausübung der Tätigkeit im Sinne von Art. 3. des Reglements, wählt die General­versammlung einen Vorstand von mindestens 3 Mitgliedern.

7. Kontrollstelle

Die General­versammlung bestellt eine Kontroll­stelle. Die Kontroll­stelle hat die Jahres­rechnung des Vereins zu prüfen und der General­versammlung darüber Bericht und Antrag zu stellen.

8. Mitgliederbeitrag

Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der GV festgelegt. Es bestehen Beitragskategorien für Einzel- und Firmenmitglieder. Im Einzelfall kann der Vorstand in besonderen Situationen Beiträge erlassen. Details werden in einem Reglement geregelt, über welches die GV entscheidet. Für die Vereins­tätigkeit haftet nur das Vereins­vermögen. Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

9. Statutenänderungen und Auflösung

Änderungen der Statuten, sowie die Auflösung des Vereins können von der GV mit zwei Dritteln der eingereichten, schriftlichen Stimmen beschlossen werden. Stimm­berechtigt sind die an der GV anwesenden, sowie abwesende Mitglieder, deren Stimme bis spätestens sieben Tage (Datum Post­stempel) vor der GV dem Vorstand zugesandt wurde. Über die Verwendung des Vereins­vermögens bei Auflösung bestimmt die GV.

10. Inkraftsetzung Generalversammlung

Diese Statuten sind an der Gründungs­versammlung vom 27. Sep­tember  2007 beschlossen worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Letztmalig geändert am 31.5.2022

Gründungsmitglieder:

Hercli Bundi, Mirafilm GmbH
Erich Busslinger, point de vue
Stella Händler, freihändler filmproduktion GmbH
Christian Jamin, videoplus
Pascal Tächslin, cineworx gmbh