Statuten
Balimage
Verein für Film und Medienkunst
1. Name, Sitz
Unter dem Namen «balimage» besteht, mit Sitz in Basel, im Sinne von Art. 60 ff, ZGB, ein Verein mit ideellen Bestrebungen.
2. Zweck
Der Verein setzt sich zum Ziel, die Bedeutung des Films und der Medienkunst in der Stadt und Region Basel bewusst zu machen. Der Verein fördert einerseits den Gesprächs- und Informationsaustausch unter den hiesigen Film- und Medienkunstschaffenden (ideelle Komponente). Andererseits engagiert er sich, die ökonomischen Bedingungen für die Film- und Medienkunstschaffenden zu verbessern (materielle Komponente). Im Bereich der Lobbyarbeit strebt der Verein an, das Film und Medienkunstschaffen bei politischen Instanzen stärker ins Bewusstsein zu heben. Weiter unterstützt und initiiert der Verein auf verschiedenen Ebenen Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit. Der Verein kann zur Realisierung seiner Ziele und durch Aktionen Gelder sammeln. Allfällige Überschüsse kommen dem Vereinszweck zu.
3. Mitgliedschaft, Ein- und Austritt
Jeder, der sich dem professionellen Film- und Medienkunstschaffen verbunden fühlt, kann Vereinsmitglied werden. Eine Öffnung dieser Regelung ist denkbar und möglich. Die Mitgliedschaft steht allen interessierten Personen offen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, vor Ablauf des Jahres, mitzuteilen. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen.
5. Generalversammlung
Die Generalversammlung wird jährlich, spätestens bis am 30.  Juni abgehalten. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern vier Wochen im Voraus bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind bis eine Woche vor der GV einzureichen.
6. Vorstand
Für die Erledigung der Geschäfte des Vereins und für die Ausübung der Tätigkeit im Sinne von Art. 3. des Reglements, wählt die Generalversammlung einen Vorstand von mindestens 3 Mitgliedern.
7. Kontrollstelle
Die Generalversammlung bestellt eine Kontrollstelle. Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der Generalversammlung darüber Bericht und Antrag zu stellen.
8. Mitgliederbeitrag
Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der GV festgelegt. Es bestehen Beitragskategorien für Einzel- und Firmenmitglieder. Im Einzelfall kann der Vorstand in besonderen Situationen Beiträge erlassen. Details werden in einem Reglement geregelt, über welches die GV entscheidet. Für die Vereinstätigkeit haftet nur das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
9. Statutenänderungen und Auflösung
Änderungen der Statuten, sowie die Auflösung des Vereins können von der GV mit zwei Dritteln der eingereichten, schriftlichen Stimmen beschlossen werden. Stimmberechtigt sind die an der GV anwesenden, sowie abwesende Mitglieder, deren Stimme bis spätestens sieben Tage (Datum Poststempel) vor der GV dem Vorstand zugesandt wurde. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung bestimmt die GV.
10. Inkraftsetzung Generalversammlung
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27. September  2007 beschlossen worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Letztmalig geändert am 31.5.2022
Gründungsmitglieder:
Hercli Bundi, Mirafilm GmbH
Erich Busslinger, point de vue
Stella Händler, freihändler filmproduktion GmbH
Christian Jamin, videoplus
Pascal Tächslin, cineworx gmbh